| Informationen zum Energiepass | |||
|
Im Energiepass wird die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden beurteilt. "Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes" ist die
Energiemenge, die im Rahmen der Standardnutzung verbraucht oder
veranschlagt wird.
Seit dem 1. Juli 2008 ist der Energieausweis für Gebäude Pflicht, . Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Energieausweise.
1. Welchem Ziel dient der Energieausweis? In privaten Haushalten stellen die Heizkosten den größten Anteil der Betriebskosten dar. Noch immer wird in Deutschland ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs für die Raumheizung und Warmwasserbereitung aufgewendet. Dennoch ist, anders als bei vielen Haushaltsgeräten und Autos, der Energiebedarf bzw. Energieverbrauch von Gebäuden für deren Nutzer meist eine unbekannte Größe. Hier setzt der Energieausweis an: Er ist ein Informationspapier für den potentiellen Käufer und Mieter einer Immobilie über die zu erwartenden Energiekosten. Ansprüche (z.B. auf Modernisierung) sollen aber nicht aus ihm abgeleitetet werden können.
2. Wann wird der Energieausweis Pflicht? Die schrittweise Einführung des Energieausweises begann am 1. Juli 2008 für Wohngebäude, die bis 1965 errichtet wurden. Ab 1. Januar 2009 gilt dieses auch für die jüngeren Wohngebäude, ab für 1. Juli 2009 die Nichtwohngebäude. Der Energieausweis muss bei jeder Neuvermietung und jedem Verkauf einer Immobilie bis dem jeweiligen potentiellen Käufer oder Mieter vorgelegt werden, ein Anspruch auf Kopie des Papiers besteht jedoch nicht. Als potentieller Käufer / Mieter gilt derjenige, der sich zur Besichtigung einer Immobilie einfindet. Es reicht also nicht aus, bei einem Makler bloß ein Expose über eine Immobilie abzufragen. Ein Bestandsmieter hat aber keinen Anspruch auf den Energieausweis. Bei Neubauten wird der Ausweis vom Architekten oder Bauingenieur ausgestellt, der Eigentümer muss ihn auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorlegen können. Denkmalgeschützte Gebäude sind von der Energieausweispflicht ausgenommen. Ebenso Gebäude unter 50 qm2 Nutzfläche und Garagen sowie Datschen, Geräteschuppen, etc.
3. Welche Arten von Energieausweisen gibt es? Der Energieausweis wird für das gesamte Gebäude (nicht für einzelne Wohnungen) ausgestellt, er betrifft damit das Gemeinschaftseigentum. Es wird ihn in zwei Ausweisvarianten geben – den Energieverbrauchsausweis und den Energiebedarfsausweis. Unter dem Energiebedarf versteht man hauptsächlich die zum Heizen und für Warmwasser auf der Grundlage von Berechnungen benötigte Energie des Gebäudes. Der Energieverbrauch stellt einen Wert dar, der aus dem tatsächlichen Energieverbrauch der Immobilie auf Basis der letzten drei Heizkostenabrechungen ermittelt wird. Leerstand wird rechnerisch berücksichtigt. Beide Ausweisvarianten werden 10 Jahre gültig sein. Für Neubauten liegen noch keine Verbrauchsdaten vor, so dass in der Praxis nur ein Bedarfsausweis möglich ist.
4. Wie teuer sind die Energieausweise und wer zahlt die Kosten? Wegen des großen Berechungsaufwands ist für den Bedarfsausweis mit Kosten nicht unter 400 € pro Gebäude zu rechnen, der Verbrauchausweis hingegen wird nicht mehr als 50 € pro Gebäude veranschlagen. Die Kosten treffen den Eigentümer bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft. Es wird nicht möglich sein, diese als Teil der Betriebskosten an den Mieter weiterzugeben. Steuerlich können die Kosten aber selbstverständlich geltend gemacht werden (Werbungskosten).
5. Wer stellt die Energieausweise aus? Aussteller können sowohl Handwerker (z.B. Heizungsinstallateure oder Schornsteinfeger) wie auch Architekten oder Bauingenieure sein. Auch die Fortbildung zum Energieberater berechtigt zur Ausstellung. Verlangt wird neben den theoretischen Kenntnissen eine Praxiserfahrung von mindestens zwei Jahren im Bereich energiesparendes Bauen. Die Ausweise müssen nicht eigenhändig unterschrieben werden, eine elektronisch eingefügte Unterschrift reicht aus. So ist gewährleistet, dass die Abrechnungsunternehmen (z.B. Techem oder Kalorimeta) die Ausweise unbürokratisch und kostengünstig mit der Heizkostenabrechung erstellen und versenden können.
6. Gibt es aufgrund der Ausweise einen Anspruch auf Modernisierung? Die Energieausweise enthalten auch kurz gefasste, fachliche Hinweise zur Verbesserung der energetischen Qualität des Gebäudes. Diese sind jedoch nur als Anstoß zu einer Energieberatung des Eigentümers zu sehen. Einen Anspruch auf Modernisierung begründen sie jedoch nicht.
7. Sollte der Energieausweis im Miet- oder Kaufvertrag erwähnt werden? Zunächst gilt: Händigen Sie keine Kopie des Energieausweises aus – auch wenn Sie es noch so gut meinen! Und vor allem: Machen Sie diesen nicht zum Bestandteil des Miet- oder Kaufvertrages, indem sie ihn diesen beifügen / beilegen. Zur Absicherung vor möglichen Rechtsproblemen ist dazu zu raten, in die Verträge folgenden Passus mit aufzunehmen: Mit der Vorlage bzw. Aushändigung des Energieausweises ist keine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung zur Beschaffenheit der Kauf-/Mietsache verbunden. Daher lassen sich aus ihm auch keinerlei Ansprüche oder Modernisierungspflichten ableiten. Er dient, wie in § 5a EnergieeinsparungsGesetz (EnEG) und Art. 7 der EU-Energieeffizienzrichtlinie bestimmt, lediglich der Information.“
8. Fazit Der Energieausweis für Gebäude wird die Bewertung und den Wert von Immobilien verändern. Die aktuelle – teilweise fast panisch geführte – Klimadebatte zeigt deutlich, wohin die Reise geht: Wer nicht in die energetische Qualität seiner Immobilie investiert, auf den könnten in Zukunft bei Verkauf und Vermietung schwere Zeiten zukommen.
Für weitere Informationen treten Sie mit uns in
Kontakt. |
|||
|
|
|||