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Quelle
Bundesministerium der Justiz Berlin, 16. Februar 2007
Der Bundesrat hat heute die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes
verabschiedet. Das Gesetz vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen
und vereinheitlicht das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem
in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten.
„Wir reagieren mit dem Gesetz auf den gestiegenen Renovierungsbedarf in
vielen Wohnungseigentumsanlagen. Besonders in mittleren und größeren
Wohnanlagen ist die bislang erforderliche Einstimmigkeit für
Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen oft schwer zu erreichen. Das
erzeugt Unsicherheit und führt zu Modernisierungsstaus“, erläuterte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Die neuen Regelungen stärken die
Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaften. Die
Eigentümerinnen und Eigentümer der etwa fünf Millionen Eigentumswohnungen in
Deutschland werden ihre Angelegenheiten einfacher als bisher regeln können.
Die Reform macht das Wohneigentum praktikabler und kommt den Eigentümern
unmittelbar zu Gute. Sie wird die Attraktivität des Wohneigentums weiter
erhöhen und so auch für die Zukunft sichern“, so Zypries weiter.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
* Das Gesetz lässt verstärkt Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer
zu. Künftig können die Wohnungseigentümer beispielsweise mit Mehrheit auch
über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Sie
können dabei etwa einen Maßstab zugrunde legen, der sich am individuellen
Verbrauch orientiert. Die Wohnungseigentümer können ferner bei der Umlage
von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen
Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Dies führt zu gerechteren
Ergebnissen, da es künftig auf den Nutzen für die einzelnen Miteigentümer
ankommt. Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch möglich, wenn die
Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum an den Stand der Technik
anpassen wollen, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder durch Maßnahmen
zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung. Für alle diese Maßnahmen
ist nach geltendem Recht grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich.
* Die rechtlichen Verhältnisse zwischen Eigentümergemeinschaft,
Wohnungseigentümern und Gläubigern der Eigentümergemeinschaft werden klarer
geregelt. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig. Diese Rechtsprechung hat in
manchem Punkt Klarheit geschaffen und einiges vereinfacht, aber auch eine
Vielzahl von Folgeproblemen entstehen lassen. Das Gesetz trägt der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs Rechnung und gibt der Praxis
gleichzeitig die nötige Klarheit. Das betrifft vor allem die Frage der
Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Forderungen gegen die
Gemeinschaft. Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt erhalten, wird
aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Damit zahlt jeder Miteigentümer
im Außenverhältnis das, was er im Innenverhältnis auch den anderen
Miteigentümern schuldet. So bleibt die Höhe der Außenhaftung für ihn
berechenbar. Beträgt zum Beispiel der Miteigentumsanteil 1/10, so haftet
dieser Eigentümer dem Handwerker bei einer Rechnung von 1.000 € auf 100 €.
* Künftig soll sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach der
Zivilprozessordnung (ZPO) und nicht mehr wie bisher nach dem Gesetz über die
freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) richten. Das FGG-Verfahren ist häufig
aufwändiger als das der ZPO. Das ist für Wohnungseigentumssachen nicht
länger gerechtfertigt, da sich ihr Gegenstand von dem eines normalen
Zivilprozesses nicht unterscheidet.
* Das Gesetz verbessert die Möglichkeiten, sich über den Inhalt der
aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft näher zu informieren. Dazu wird eine
Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt. Das kommt insbesondere
Erwerbern von Wohnungseigentum zu Gute, die sich besser Klarheit darüber
verschaffen können, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen.
* Schließlich führt das Gesetz für ein begrenztes Vorrecht sog.
Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer vor Grundpfandrechten in der
Zwangsversteigerung ein. Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer
gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder
–unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.
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